Jobcenter zahlt bei Lese-Rechtschreib-Schwäche

Kinder in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II haben neben dem Sozialgeld auch einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Bedarfe für Bildung und für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (kurz BuT). Die Kosten hierfür werden teilweise vom Jobcenter übernommen. Zu diesen sozialrechtlichen Leistungen der Bildung und Teilhabe gehören auch Kosten für eine Lernförderung (§ 28 V SGB II).

Am Beispiel einer Lernförderung bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) hat das Bundessozialgericht zugunsten von Kindern in Bedarfsgemeinschaften entschieden, dass Lernförderung mehr als nur Nachhilfe ist und grundsätzlich jede Förderung Lernender umfasst, wozu auch ein Unterricht zur Lese-Rechtschreibförderung über eine längere Zeit hinweg gehören kann.

Im Bedarfsfall sollte für die betreffenden Kinder daher die Kostenübernahme beim Jobcenter beantragt werden. Für den Fall, dass das Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine Lernförderung oder den Nachhilfeunterricht ablehnt, sollte ein Rechtsanwalt für Sozialrecht zu Rate gezogen werden. Die Kosten für die anwaltliche Beratung und ggf. das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren werden in der Regel im Wege der Beratungshilfe von der Staatskasse übernommen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts zur Lernförderung vom 25.04.2018, B 4 AS 19/17 R ist hier »» abrufbar.

%d Bloggern gefällt das:
search previous next tag category expand menu location phone mail time cart zoom edit close