Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis 5.512,50 € sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. In der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind ebenfalls Landwirte, Künstler und Publizisten, Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, ein Großteil der Rentner und einige Personengruppen mehr (§ 5 SGB V).
Die nicht pflichtversicherten Personengruppen, also Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von über 5.512,50 € oder viele Selbstständige müssen sich entscheiden, ob sie eine private Krankenversicherung abschließen oder sich freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern wollen.
Die Beiträge für die freiwilligen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung betragen 14,6% bzw. 14% (ermäßigter Beitragssatz) des individuellen Monatseinkommens, wobei das Einkommen nur innerhalb bestimmter Grenzen für die Berechnung herangezogen wird. So ergibt sich ein Mindestbeitrag für Personen mit geringem Einkommen und ein Höchstbeitrag für Gutverdiener. Diese Einkommensgrenzen werden jährlich neu gesetzlich festgelegt:
- Die Mindestbemessungsgrenze (Mindestbemessungsgrundlage) ist die untere Einkommensgrenze. Sie liegt im Jahr 2025 bei 1.248,33 € monatlich. Wenn Sie weniger verdienen, zahlen Sie dennoch den Mindestbeitrag.
- Die Beitragsbemessungsgrenze stellt die obere Einkommensgrenze dar. Für 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro monatlich. Einkommen, das darüber hinaus erzielt wird, bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.
Zum Einkommen zählt nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern grundsätzlich alle Einnahmen, die den Lebensunterhalt sichern, also auch:
- Kapitalerträge
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Renten und Versorgungsleistungen
Die Beiträge für das laufende Jahr werden auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheides zunächst vorläufig festgesetzt. Nach Einreichung des Steuerbescheides werden die Beiträge für das betreffende Kalenderjahr rückwirkend abschließend festgesetzt, so dass sowohl mit Beitragsnachforderungen als auch mit Beitragsrückerstattungen zu rechnen ist.
Rentnerinnen und Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten. Dieser Zuschuss muss aber beantragt werden; das Antragsformular finden Sie hier: »» Antragsformular Beitragszuschuss
