Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag

Für Arbeitnehmer, die die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben, ordnet § 159 SGB III an, dass der Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer einer Sperrzeit von 12 Wochen ruht. Damit laufen alle Arbeitnehmer, die selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, Gefahr, dass sie in den ersten 12 Wochen ihrer Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten und nicht krankenversichert sind.

Hier hilft die „Unwiderrufliche Freistellung“: Ist im Aufhebungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellt, tritt die Beschäftigungslosigkeit mit dem Datum der Freistellung ein. Dies hat zur Folge, dass auch eine Sperrzeit schon mit der Freistellung zu laufen beginnt. Je nachdem, wie lange die Freistellung dauert, ist die Sperrzeit bei Eintritt in die eigentliche Arbeitslosigkeit ganz oder zum Teil abgelaufen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Arbeitslosengeldanspruch insgesamt um 12 Wochen verkürzt.

 

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