as Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.02.2024 zum Aktenzeichen 7 AZR 367/22 die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München bestätigt, nach der die Befristung des Arbeitsvertrages eines Gemeindepastors durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist.
