Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, welche Fristen einzuhalten sind. § 622 BGB unterscheidet nach der Probezeit zwischen der 4 wöchigen Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer einzuhalten hat (zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats) und den längeren Kündigungsfristen, die nur für Arbeitgeber gelten.
Die Länge der Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Ausspruch der Kündigung. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- fünf Jahre bestanden hat: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- acht Jahre bestanden hat: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- zehn Jahre bestanden hat: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- zwölf Jahre bestanden hat: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 15 Jahre bestanden hat: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 20 Jahre bestanden hat: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Innerhalb einer eventuellen Probezeit (längstens 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist beidseits 2 Wochen.
Achtung: Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die längeren Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Auch in einem Tarifvertrag können von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Regelungen getroffen werden. So sehen § 34 TV-L und § 34 TVöD noch längere Kündigungsfristen vor. Auf diese oder andere Tarifverträge wird in Arbeitsverträgen häufig verwiesen.
