Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente) beantragt und einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Die erforderliche Vorversicherungszeit hat erfüllt, wer von der Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes selbst (freiwillig oder pflichtversichert) oder über die Familienversicherung Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse war. Die Beiträge für die KVdR in Höne von 14,6 % des Renteneinkommens werden vom versicherten Renter und der Gesetzlichen Rentenversicherung hälftig getragen.

Rentenbeziehern, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann die Rentenversicherung auf Antrag einen Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung zahlen. Bei freiwilligen Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenkasse werden die Beiträge allerdings nicht nur aus dem Renteneinkommen, sondern aus allen Einkünften errechnet. Sind Sie verheiratet, werden ggf. auch die Einnahmen der Ehepartnerin oder des Ehepartners berücksichtigt, wenn diese nicht gesetzlich, sondern privat, versichert sind. Näheres zur Freiwilligen Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung lesen Sie hier:

► Freiwillig krankenversichert in der Gesetzlichen Krankenkasse: Beitragsfestsetzung

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