Das LAG M-V hat mit Urteil vom 12.09.2017 (Az.: Sa 16/17) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch darauf hat, dass bei der Berechnung seines Urlaubsentgelts die höhere Teilzeitquote zu Grunde gelegt wird, nach der er in dem Jahr bzw. in den Monaten, in denen der Anspruch erworben wurde, gearbeitet hat. Eine anders lautende…
Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für Widersprüche und Klagen im Jobcenter
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 26.07.2016 (Az.: 5 Sa 226/15) die Berufung einer Sachbearbeiterin für Widersprüche und Klagen im Jobcenter zurückgewiesen, die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, hilfsweise 12, äußerst hilfsweise 11 TVöD-V verlangt hatte. Die Klägerin sei zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O/VKA (Entgeltgruppe 10 TVöD-V) eingruppiert.
Trennungskinder: Kürzung von Unterkunftskosten ist rechtswidrig
Im Februar 2016 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Wohnbedarf eines Kindes nicht teilbar ist. Dies hat besondere Bedeutung für Trennungskinder im SGB-II-Leistungsbezug, die regelmäßig bei dem umgangsberechtigten Elternteil übernachten. Diesen Kindern wurde für Zeiten, in denen sie sich nicht in der Hauptwohnung aufhielten, die Unterkunftskosten anteilig gekürzt. Diese Praxis der Jobcenter ist rechtswidrig. Es…
Anhaltspunkte für den Grad der Behinderung (GdB)
Bei der Feststellung eines GdB kann auf die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ zurückgegriffen werden. Die VersMedV und die Anhaltspunkte finden Sie bei KANZAS unter diesen Links » VersMedV und »“Anhaltspunkte GdB“.
Befristungen an Hochschulen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.09.2016 ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben, das die Befristung des Arbeitsvertrages eines Historikers nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz für wirksam erachtet hatte.
Bei Lohnverzug: 40 € Pauschale ab 01.07.2016
Neuregelung des § 288 BGB: Bei verspäteter Lohnzahlung haben Arbeitnehmer seit dem 01.07.16 einen Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro.