Kinder haften nur beschränkt für Rückforderungen des Jobcenters

Das Bundessozialgericht hat mit aktuellem Urteil vom 7.7.11 entschieden, dass Kinder aus Bedarfsgemeinschaften für Rückforderungen des Jobcenters mit dem Tag der Volljährigkeit nur bis zur Höhe ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Volljährigkeit haften.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit einen Anspruch auf Aufhebung eines sie betreffenden Rückforderungsbescheides, wenn ihr Vermögen geringer ist als die Forderung des Jobcenters.

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